Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Wake up Communications gelten
ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Wake up Communications ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Aufheben des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Vertragsschluss

a) Der Kunde gibt mit Auftragserteilung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Dieser Auftrag kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt werden. Mit Bestätigung des Auftrages durch Wake up Communications schließen die Parteien den Vertrag. Die Bestätigung kann schriftlich, per Fax, per E-Mail oder durch die Verwendung von sozialen Medien erteilt werden.
b) Gleiches (2a) gilt für Änderungen oder Erweiterungen von Auftragsinhalten.

3. Leistungen und Honorare

a) Der jeweils konkrete Leistungsumfang aus dem Auftrag ergibt sich aus dem Angebot. Im Angebot inkludiert ist immer ein Projektplan, in dem festgehalten wird, wann welche Leistung erbracht werden soll. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils im Angebot genannt Summe von Wake up Communications. Wenn nichts anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch von Wake up Communications für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Wake up Communications ist berechtigt Vorschusszahlungen zu verlangen.
b) Ist das Angebot unzureichend oder ist dessen Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen. Nur wenn die vertraglichen Leistungen der Erreichung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten konkreten Erfolges dienen (z. B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen) handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.
c) Soweit Wake up Communications Leistungen erbringen soll, die nicht ausdrücklich durch den bereits bestehenden Leistungsumfang abgedeckt sind, werden diese gesondert entlohnt. Soweit keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für diese Leistung besteht, sind die Parteien mit einer angemessenen Vergütung, die dem Aufwand von Wake up Communications entspricht, einverstanden.
d) Soweit Wake up Communications zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen tätigt, die dem Leistungsumfang nicht entnommen werden können, die sie aber den Umständen nach für erforderlich halten darf, ist der Kunde zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.
e) Soweit Wake up Communications zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen tätigt, die dem Leistungsumfang entnommen werden können, jedoch abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die angebotenen um mehr als ca. 20 Prozent übersteigen, wird Wake up Communications den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
f) Vorstehende Aufwendungen sind dabei insbesondere Fremdkosten, die bei PR und Social Media Maßnahmen entstehen, wie z. B. Saalmieten oder Kosten für Veranstaltungsräume oder deren Ausstattung, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen oder Grafiker, Kosten für Ausschnittdienste, Druck- und Versandkosten, Kosten für Preise von Gewinnspielen, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für Advertorials oder Werbeanzeigen. Soweit diese dem Leistungsumfang nicht entnommen werden können, werden diese unter Aufschlag einer Gebühr (Handling Fee) an den Kunden weiterberechnet.

4. Kündigung/Stornieren oder Ändern von Aufträgen

Die Vertragslaufzeiten werden zwischen den Vertragspartnern individuell im Angebot definiert. Die Kündigung des Vertrags kann nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Erfolgt diese nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um die im Angebot definierte Laufzeit. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt bei langfristigen Verträgen auf Retainer-Basis eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten.
Im Falle des Rücktritts eines Vertragspartners oder bei Änderungen der Aufträge hat Wake up Communications Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von 80% der im Angebot vereinbarten Gesamtsumme.

5. Nutzungsrechte

a) Wake up Communications überträgt dem Kunden die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.
b) An Werken, die individuell und spezifisch für den Kunden erbracht werden (z. B. individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Kunde ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Nutzung-, Vervielfältigung- sowie Verbreitungsrechte und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Kunden.
c) Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z. B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Kunden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch Wake up Communications für den Kunden vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.
d) Dem Kunden wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt.
e) Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.
f) Soweit das Werk Open Source/Freie Lizenzen-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Wake up Communications verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.
g) Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
h) Soweit Nutzungsrechte an Werken, Urheber- oder Copyrightrechte, etc. übertragen werden (nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als „IP-Rechte“), ist Wake up Communications verpflichtet, dem Kunden die zu ihrer vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Daten und Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus, umfassen die IP-Rechte nicht die Rechte, insbesondere auch keine exklusiven Rechte an Daten, Informationsmaterial oder Zugangsrechten. Eine exklusive Übertragung von Rechten an Daten, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Einschränkungen der Nutzung und Verarbeitung dieser Daten und Informationen (zum Beispiel durch Datenschutz- oder Vertraulichkeitsvorgaben) sowie ausdrücklicher Vereinbarungen und des Vertragszwecks.
i) Von Wake up Communications erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien, und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder im Rahmen von Angeboten, Pitches oder Präsentationen gestellt wurden, bleiben Eigentum von Wake up Communications. Wünscht der Kunde die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
j) Wake up Communications darf auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden auf eine branchenübliche Art und Weise hinweisen, sofern dem keine Vertrauensinteressen des Kunden entgegenstehen. Die Vertrauensinteressen sind durch den Kunden grundsätzlich ausdrücklich anzuzeigen.
k) Der Kunde hat sicherzustellen, dass für Fremdmaterial, Daten und Informationen, welche er Wake up Communications zur Verwendung überlässt, entsprechende Nutzungsrechte eingeholt worden sind.

6. Rechte an Onlinekonten

a) Der Begriff „Onlinekonten“ umfasst im weiteren Sinne alle Onlinekonten, Accounts, Profile, Webseiten, sonstige Onlinepräsenzen, etc. sowie die zu ihnen gehörenden Inhalte und Kontakte.
b) Unbeschadet dieser AGB wird der Kunde Inhaber von Onlinekonten, sofern diese durch Wake up Communications im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung für den Kunden angelegt, erworben oder sonst beschafft oder durch Wake up Communications ausdrücklich auf den Kunden zu dessen Verfügung übertragen worden sind.
c) Darüber hinaus behält Wake up Communications die Rechte an den Onlinekonten, insbesondere wenn sie ihre eigenen betrieblichen oder privaten Onlinekonten ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Vertragserfüllung einsetzt. Die Mitnutzung eines Onlinekontos durch den Kunden oder dessen Einsatz für den Kunden, begründen für sich kein Anrecht des Kunden auf dieses Onlinekonto. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Onlinekonten erfolgt grundsätzlich bis zum Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, außer es ist ausdrücklich eine Rechteeinräumung über diesen Zeitraum hinaus vorgesehen oder ergibt sich so aus dem Vertragszweck.
d) Ist die Einräumung der Inhaberschaft nicht möglich, räumt Wake up Communications dem Kunden die Verfügungs- und Nutzungsberechtigung über die Onlinekonten in einem, einer Inhaberschaft möglichst nahekommenden Umfang ein.

7. Genehmigung und rechtliche Mitwirkungspflichten

(a) Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR- und Social Media-Leistungen von Wake up Communications sind vom Kunden zu überprüfen. Der Kunde wird insbesondere die wettbewerbs- und kennzeichen- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.
(b) Wake up Communications darf und kann als Agentur keine Rechtsberatungsleistungen erbringen. Wake up Communications veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
(c) Sofern Wake up Communications dem Kunden rechtliche Unterlagen (z. B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Kunden individuell zu überprüfen sind.
(d) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde Wake up Communications im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
(e) Sollte ein Dritter bei Wake up Communications die Verletzung von Rechten oder sonstige Rechtsverstöße geltend machen, so unterrichtet Wake up Communications den Kunden. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, die Verteidigung zu übernehmen und stellt Wake up Communications von allen Ansprüchen und Schäden frei.

8. Termine & Mitwirkungspflichten des Kunden (Obliegenheiten)

a) Wake up Communications ist bestrebt, die vereinbarten Termine einzuhalten. Das Nichteinhalten der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Wake up Communications eine angemessene Nachfrist gewährt hat.
b) Wake up Communications kann eine ordnungsgemäße Dienstleistung nur erbringen, wenn der Kunde – je nach Projekt vereinbarte – Inhalte, wie beispielsweise Bild-, Text, Videomaterial an Wake up Communications liefert. Der Kunde hat insoweit eine Obliegenheit. Treten Verzögerungen im Projektablauf ein, die durch fehlende Unterlagen oder mangelnden Informationsfluss von Kundenseite bedingt sind, und kann Wake up Communications daher Projekte nicht fristgerecht fertigstellen oder Termine nicht einhalten, trägt der Kunde etwaige entstandene Mehrkosten und hat die Verzögerung hinzunehmen.

9. Zahlung & Eigentumsvorbehalt

a) Rechnungen von Wake up Communications sind nach Rechnungseingang mit einem
Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Wake up Communications.
b) Der Kunde kann gegen Ansprüche von Wake up Communications nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
c) Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. USt.

10. Gewährleistung und Schadensersatz

Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Leistung durch Wake up Communications schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle berechtigter Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch Wake up Communications zu. Dieser Anspruch muss innerhalb der ersten sieben Werktage nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten.

11. Einsatz von Drittleistungen

a) Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Drittleistungen durch Wake up Communications im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden. Als Drittleistungen sind Leistungen von Drittanbietern zu verstehen, wie z. B. Onlineplattformen (z.B. Einsatz von Facebook oder Twitter), im Namen oder Auftrag des Kunden erworbene Stockbilder oder inkorporierte Open Source Software.
b) Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Drittleistung und wird deren Anbieter nicht als Erfüllungsgehilfe von Wake up Communications tätig, sondern Wake up Communications gibt, für den Kunden erkennbar, lediglich eine Drittleistung an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche der Wake up Communications gegenüber dem Drittanbietern beschränkt. Wake up Communications steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch Wake up Communications gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von Wake up Communications zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Drittleistung beruht.
c) Wake up Communications ist nicht verantwortlich, falls Drittleistungen durch deren Anbieter eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Drittanbieter eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Drittleistung ein, hat Wake up Communications das Recht, die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Drittleistung nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von Wake up Communications gehen würde.

12. Haftung von Wake up Communications

a) Wake up Communications haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Wake up Communications, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
b) Wake up Communications haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Wake up Communications, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c) Wake up Communications haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für Wake up Communications bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
d) Wake up Communications haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
e) Wake up Communications haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch Wake up Communications, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn Wake up Communications diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt.
f) Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Kunden für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

13. Haftung bei Inanspruchnahme des Kunden oder von Wake up Communications durch
Dritte

a) Die rechtliche Zulässigkeit der erarbeiteten und durchgeführten Projekte und Einzelmaßnahmen wird vom Kunden getragen, wobei insbesondere Vorschriften des Wettbewerbs- und Urheberrechts in Betracht kommen.
b) Wake up Communications weist jedoch auf rechtliche Risiken hin, soweit ihr diese im Rahmen ihres Auftrages bekannt werden. Wake up Communications wird vom Kunden freigestellt, wenn sie auf expliziten Wunsch des Kunden gehandelt hat, obgleich sie dem Kunden Bedenken diesbezüglich mitteilte. Die formlose Mitteilung ist ausreichend, soweit Wake up Communications den Zugang der Mitteilung sicherstellen kann. Im Zweifel ist Wake up Communications berechtigt, eine sachkundige Person mit der Klärung der rechtlichen Zulässigkeit zu beauftragen. Damit einhergehende Kosten trägt nach Genehmigung der Kunde selbst.
c) Wake up Communications kann nicht für Aussagen aus Werbemaßnahmen über Produkte und sonstige Leistungen des Kunden haftbar gemacht werden.

14. Abwerbeverbot

Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters beim Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des im Vertrag oder Projektauftrag definierten Betrages fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.

15. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Wake up Communications und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Verträge anzuwenden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Düsseldorf. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Wake up Communications und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Wake up Communications örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz im Inland hat. Wake up Communications ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

17. Anwendung von KI-Technologien

Wake up Communications steht dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz aufgeschlossen gegenüber. Wir behalten uns deshalb das Recht vor, KI-Tools als sinnvolle Unterstützung in unseren Arbeitsalltag zu integrieren. Der Mensch steht dabei als Kontrollinstanz immer im Vordergrund. Das Kerngeschaft der Agentur bleibt unverändert.

Wir verpflichten uns dazu, sicherzustellen, dass die Implementierung von KI unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen sowie Verschwiegenheitserklärungen erfolgt. Die Mitarbeiter werden angemessen geschult, um mit den KI-Systemen verantwortungsbewusst umzugehen und die menschliche Interaktion und Entscheidungsfindung dort einzusetzen, wo sie von Bedeutung ist. Weitere Informationen zur Implementierung und dem Einsatz Künstlicher Intelligenz sind in unseren KI-Guidelines zu finden.

18. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: August 2023

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